Ende Februar wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit der Gebührenabgabe innerhalb des FFG (Filmförderungsgesetzes) entschieden. Bereits vor Jahren haben diverse Kinobetreiber gegen eine Ungleichbehandlung geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Hauptkritikpunkt war, dass die Kinobranche zur Abgabe verpflichtet wird und die Abgabehöhe gesetzlich geregelt ist, während die Fernsehanstalten in freiwilligen Verträgen ihre Beteiligung an der Filmförderung aushandeln dürfen. Der Gesetzgeber hatte nach der ersten Niederlage der FFA im Jahr 2009 das FFG in der so genannten kleinen Novelle nachgebessert. Danach gibt es nun auch einen exakten Maßstab, nachdem die Abgabe der TV-Anstalten berechnet wird. Allerdings ist dieser Maßstab derart ausgefallen, dass er aktuell niedriger liegt als bei der frei verhandelten Variante vor der Novelle. Naturgemäß gibt es also weiterhin Differenzen, denn die klagenden Kinos empfinden den Richterspruch inhaltlich wie juristisch als nicht akzeptabel.
Während der Hauptverband Deutscher Filmtheater seine Mitglieder auffordert, von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen, erwägen einzelne große Ketten den Gang vor das Bundesverfassungsgericht, das aber nur in 5 % aller eingereichten Fälle eine Klage zulässt. Dann stellt ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof das letzte Rechtsmittel dar.
Geld steht kurzfristig zur Verfügung
Die seit 2004 unter Vorbehalt gezahlten Filmförderungsgelder werden jetzt kurzfristig durch einen Verwaltungsakt zur Förderung freigegeben. Damit steht neuer Streit ins Haus, da BKM (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) Neumann die Förderung zur Digitalisierung vor allem den so genannten Kriterienkinos angedeihen lassen möchte. Dies sind solche, die durch ein besonders hochwertiges Programm und/oder eine bestimmte Größe und Umsatzgrenze nicht überschreiten und förderungsbedürftig sind. Ausgeschlossen bleiben sollen die sogenannten Marktkinos, das heißt alle großen oder zu Kinoketten gehörenden Filmtheater. Dies ist besonders heikel, da es die Marktkinos mit ihren hohen Filmabgaben sind, die die Mittel für die Kriterienkinos erbringen, die meist teilweise oder ganz von der Abgabe befreit sind.
Wettbewerbsverzerrung
Während hier Mittelherkunft und Mittelverwendung in einem krassen Widerspruch stehen und im Rahmen eines Wirtschaftsgesetz als ungerecht empfunden werden, sind vor allem die wettbewerblichen Konsequenzen ein aktuelles Reizthema. Denn während ein Marktkino sich um die Beschaffung der etwa 70.000 € teuren Digital Anlage selbst kümmern muss, erhält einen wirtschaftlich schwächeres Kriterienkino am gleichen Ort bis zu 50.000 € aus Fördermitteln.In den Förderrichtlinien der FFA wird die Förderung von 3-D-Anlagen nicht berücksichtigt. Gleichzeitig werden aber genau auf diese mit den 3-D-Anlagen getätigten Umsätze die Filmabgaben erhoben. Im Extremfall muss ein Kino also die Investitionen in die neue Technik selbst finanzieren und wird mit den damit erzielten Umsätzen zur Kasse gebeten, deren Erlös nur seinem Wettbewerber zur Verfügung gestellt werden.
Befürworter der Filmförderung können angesichts des wichtigen Urteils aus Leipzig zunächst aufatmen, die unterschiedlichen Interessenlagen aller am FFG beteiligten und davon profitierenden Branchenteilnehmer werden auch in Zukunft für Zündstoff und Diskussionen sorgen.
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