Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berndt Media (BM) für die Schaltung von Werbemitteln in Print- und Onlinemedien
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen BM und dem Auftraggeber eines Werbemittelauftrags. BM erkennt entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern nicht an, es sei denn, dass BM ausdrücklich in schriftlicher Form ihrer Geltung zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn BM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers ihre Leistungen erbringt.
2. „Werbemittelauftrag“ im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen BM und dem Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbemittel eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungstreibende“ bezeichnet) in einer Druckschrift oder in Telemedien, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch BM zu den in der Bestätigung formulierten Konditionen zu Stande, es sei denn, dass der Auftraggeber unverzüglich widerspricht. Buchung, Bestätigung oder Widerspruch können auch per Telefax, E-Mail oder ein Online-Buchungssystem erfolgen. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – im Zweifel mit der Agentur zu Stande. Werbung für Waren und Leistungen von mehr als einem Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Popup- Werbung) bedürfen einer zusätzlichen, schriftlichen Vereinbarung.
3. Werbemittel sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die BM nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der BM zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht.
5. Aufträge für Werbemittel, die vereinbarungsgemäß in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer Druckschrift oder eines Telemediums veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei BM eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
6. Werbemittel, die nicht bereits aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung eindeutig als Werbemittel erkennbar sind, sind vom Auftraggeber als „Anzeige“ oder in sonstiger geeigneter Weise als Werbung zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht und bestehen seitens BM Zweifel an der Berechtigung einer fehlenden oder unzureichenden Kennzeichnung, so wird die erforderliche Kennzeichnung von BM vorgenommen.
7. BM behält sich vor, Werbemittelaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagen-Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für BM unzumutbar ist. Beilagen-Aufträge sind für BM erst nach Vorlage eines Musters der Beilage bei BM und bei der zuständigen Druckerei und der daran anschließenden Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Printmediums erwecken, dem sie beizulegen sind, oder die Fremdanzeigen (Werbung Dritter oder für Dritte) enthalten, werden nicht angenommen. Die Annahme von Letzterem kann vereinbart werden, wenn BM an den Erlösen aus den Fremdanzeigen nach Maßgabe der Preisliste beteiligt wird. In solchen Fällen hat der Auftraggeber BM unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die aus den Fremdanzeigen erzielten Erlöse zu geben. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber von BM unverzüglich mitgeteilt.
8. Der Auftraggeber ist zur rechtzeitigen Lieferung ordnungsgemäßer, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben der BM entsprechenden Werbemittel verpflichtet. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel fordert BM, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich Ersatz an. Liefert der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Veröffentlichung ordnungsgemäße Werbemittel, so bleibt der Zahlungsanspruch von BM gegenüber dem Auftraggeber bestehen. Die Pflicht von BM zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung. Die Kosten von BM für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
9. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt BM im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird BM von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BM nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt BM bei Buchung eines Mediums sämtliche für die Nutzung der Werbung in dem von BM insgesamt herausgegebenen Print- und Online-Medien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, räumlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.
10. BM gewährleistet bei Printanzeigen die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für Online-Werbemittel wird im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels gewährleistet. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann vor, wenn er hervorgerufen wird: a) durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder b) durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder c) durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder d) durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sog. Proxies (Zwischenspeichern) oder e) durch einen Ausfall eines Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall eines Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels Anspruch auf Zahlungsminderung oder ein einwandfreies Ersatzwerbemittel, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt BM eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist das Ersatzwerbemittel erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Wiedergabe des Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Werbemittel sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Qualitäts– und Mengenabweichungen zu untersuchen und erkennbare Mängel BM innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Zugang, verdeckte Mängel mit derselben Frist nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
11. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die BM nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von BM bestehen.
12. BM haftet bei vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen wegen Schäden des Auftraggebers grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle des Schuldnerverzugs und bei von BM zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, haftet BM jedoch auch für jede schuldhafte Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit von BM und bei vorsätzlichem/grob fahrlässigen Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von BM auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit die Haftung von BM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von BM. Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, wie z.B. des Produkthaftungsgesetzes.
13. Sofern die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nicht ausgeschlossen ist, ist der Schadensersatz im Falle einer solchen Pflichtverletzung bezüglich wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung insbesondere für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Ansprüche gemäß dieser Ziffer 13. verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
14. Für den Preis eines Werbemittels sowie etwaige Nachlässe ist die jeweils gültige Preisliste der BM maßgeblich. Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste, wobei in Zweifelsfällen die Veröffentlichung im Internet maßgeblich ist. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung der Preisliste vorbehalten. Für von BM bestätigte Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von BM dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung in Textform ausgeübt werden.
15. Falls BM nicht Vorkasse oder die Erteilung einer Bankeinzugserlaubnis durch den Auftraggeber verlangt, wird die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig. Sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, werden Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form übermittelt. Bei Rechnungsbeträgen von bis zu € 500 netto verlangt BM generell Vorkasse bis 14 Tage vor dem Erscheinungstermin des Werbeträgers oder Bankeinzugserlaubnis zum selben Zeitpunkt.
16. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Stundung werden bei Auftraggebern, die Verbraucher sind, Zinsen in Höhe von 5 %, bei sonstigen Auftraggebern in Höhe von 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz, sowie Mahngebühren als Einziehungskosten berechnet. BM kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbemittel Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist BM berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Preises und/oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
17. Auf Wunsch liefert BM im Zeitraum von bis zu 2 Wochen nach der jeweiligen Veröffentlichung einen digitalen Beleg der Veröffentlichung des Werbemittels. BM ist berechtigt, für die Belegzusendung eine aufwandsbezogene Vergütung zu verlangen.
18. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der BM. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen aller Art der Sitz der BM. Gegenüber Nichtkaufleuten bestimmt sich der Gerichtsstand nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, so gilt als Gerichtsstand der Sitz der BM vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
Stand: 13. Januar 2023
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