Bis vor einem Jahr gab es im Kino im Vorprogramm einen Spot, der einen Vater im Gefängnis zeigte, der dort wegen Urheberrechtsverletzungen einsaß. Draußen sangen seine Kinder ein Geburtstagslied und die Mutter sagte zu ihnen: noch dreimal singen. Damit sollte im Kino deutlich gemacht werden, dass Urheberrechtsverletzungen im Filmbereich sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden können. Auch einzelne Filmverleiher zeigen noch vor dem ersten Film Bild einen Warnhinweis zu Raubkopien. In der Tat ist es so, dass erst durch die massenhafte Verbreitung des Internets das Urheberrecht und besonders dessen Verletzung rechtlichen neu geregelt wurde. Der Verlust von rund 50 Millionen Kinobesuchern zwischen 2001 und 2009 sowie starke Einbrüche in der Videoindustrie lassen sich nicht nur auf demographische oder ökonomische Veränderungen zurückführen, sondern sind besonders auf die Verletzung des Urheberrechts zurückzuführen. Im Jahr 2003 wurde deshalb die erste Novelle des Urheberrechts beschlossen, die allerdings lediglich die Umgehung des Kopierschutzes von CDs und DVDs sowie den Bezug von Musik, Filmen und Programmen aus illegalen Quellen verbot. Da jedoch keine konkrete Sanktionierung bei Verstößen entstanden und vor allem Kontrollinstrumente fehlten, hatte die erste Novelle praktisch kaum eine Auswirkung. Im Jahr 2008 wurde die zweite Novelle verabschiedet, die sich mit der Definition der Privatkopie auseinandersetzte und ein Auskunftsrecht von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern enthielt. Eine Privatkopie eines Films ist demnach nur noch möglich, wenn die Originalversion legal erworben wurde und nicht kopiergeschützt ist. Wird der Kopierschutz umgangen, wird zwar kein Strafverfahren angestrengt, jedoch können Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber zu empfindlichen Geldstrafen führen. Der Besitz von Hacker-Software ist zwar erlaubt, seine Nutzung allerdings nicht. Hingegen sind illegal heruntergeladene Filme ein Straftatbestand, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe folgen kann. Die Behörden haben ferner das Recht, Hausdurchsuchungen vorzunehmen, Computer zu beschlagnahmen und Schadenersatzforderungen zu stellen. Insbesondere bei Filmen, die noch aktuell im Kino laufen, sind auch Unschuldsvermutungen kaum anzustellen. Wer hier erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Dies trifft auch dann zu, wenn der Anbieter der Filme seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Im Vergleich zur Musikindustrie, die neben den Musikträgern und dem legalen Download von Musikstücken noch die Konzerte als Einnahmemöglichkeit haben, ist die Verbreitung des Films an ein zahlendes Publikum die einzige Möglichkeit, die hohen Produktionskosten zu amortisieren. In Frankreich ist man bereits ein Schritt weiter. Das so genannte HADOPI-Gesetz gilt seit Juli 2009 geht gegen Urheberrechtsverletzungen dreistufig vor. Im ersten Schritt werden die Internetprovider aufgefordert, Namen und Adressen von verdächtigen IP-Adressen preiszugeben. An diese Personen wird dann eine Abmahnung per Mail geschickt. Im Wiederholungsfall von sechs Monaten gibt es eine zweite Abmahnung per Einschreiben. Bei der dritten Zuwiderhandlung wird der Internetanschluss in der Geschwindigkeit gedrosselt, im schlimmsten Fall sogar (temporär) gesperrt. Die Beweislast liegt hier ebenfalls bei den Nutzern, die gegebenenfalls nachweisen müssen, dass auf ihren Rechnern keine illegalen Downloads oder Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben. Ferner müssen sie dafür Sorge tragen, daß über ungeschützte WLans keine anderen Rechner illegal „arbeiten“. Die ersten Auswertungen zeigen, dass etwa jeden Tag 10.000 IP-Adressen auffällig sind. Die für diese Maßnahmen entstehenden Kosten trägt der französische Steuerzahler, eine vergleichbare Regelung in England wird von den Rechteinhabern und den Internet Providern finanziert. Die deutschen Vertreter der Rechteinhaber befürworten eine ähnliche Handhabe für Deutschland, in den einschlägigen Internetforen wird dieses Vorgehen natürlich bekämpft.
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