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Wofür und wogegen sollte man streiken dürfen?
Foto: Markus Bormann/Adobe Stock

Mehr als einem lieb sein kann

25. Juni 2026

Teil 2: Leitartikel – NS-Erbe: Das Arbeitsrecht unterdrückt politischen Widerstand von Beschäftigten

In Frankreich, Spanien, Griechenland, Italien oder Belgien ist er ein gängiges Kampfmittel derarbeitenden Bevölkerung, um gegen sie gerichtete Gesetzte abzuwehren oder politische Forderungen durchzusetzen: der Generalstreik. In der Bundesrepublik ist der politische Streik, wieJuristen denGeneralstreikzu nennen pflegen, wenn auchnicht per Gesetz ausdrücklich verboten, so doch durch ergangene und Recht setzende Gerichtsurteilenicht erlaubt. Um das zu ergründen, braucht es einen Blick auf die Geschichte Deutschlands und die Frage: Wie viel Nationalsozialismus steckt in der BRD? Bei einem Blick auf das Arbeits- und Streikrecht lautet die Antwort: Mehr als einem lieb sein kann!

Wirtschaftsrecht unterm Hakenkreuz

Inspiriert ist das heutige Arbeitsrecht vom „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ von 1934, das maßgeblich von Hans Carl Nipperdey (1895-1968) mitverfasst wurde. Mit dem Gesetz wurde das Wirtschaftsrecht unter dem Hakenkreuz gleichgeschaltet und das Führerprinzip auf Wirtschaftsbetriebe übertragen. Chefs und Bosse erhielten absolute Befehlsgewalt, den Arbeitern hingegen wurde als „Gefolgschaft“ – statt Belegschaft – absoluter Gehorsam auferlegt. Nipperdey war wohl nicht in der NSDAP Mitglied, wohl aber in der SA. Seine Karriere als Spitzenjurist konnte er trotzdem auch nach dem Zweiten Weltkriegs in den besetzten Westzonen und hernach in der BRD unbeschadet fortsetzen. Wie so viele vom Nationalsozialismus belastete Juristen und Beamte übernahm auch er nahtlos Schlüsselpositionen und prägte das Recht des neuen Staates strukturell arbeiterfeindlich und obrigkeitsnah. Das Streikrecht ist aber kein Randthema, sondern zentrales Machtinstrument: Wer bestimmt, wann und wie Beschäftigte kollektiv Druck ausüben dürfen, bestimmt das Kräfteverhältnis in Staat und Gesellschaft.

Streikrecht als Richterrecht

Zunächst Berater beim Bund Deutscher Arbeitgeber (BDA), wechselte Nipperdey als Teil der konservativen Restauration unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) ans Bundesarbeitsgericht, dessen Vorsitzender er 1954 wurde. Dort prägten Nipperdey und seine strukturkonservativen Kollegen das Streikrecht und machten es zu einem Richterrecht. Denn als es in den 1950er Jahren immer wieder zu Streiks kam, klagten die Arbeitgeber regelmäßig dagegen und Nipperdey & Co. entschieden, was legal war und was nicht – mit Gültigkeit bis heute: So sind Streiks nur legal, wenn sie im Rahmen von Tarifverhandlungen durch eine anerkannte Gewerkschaft ausgerufen werden.Politische Streiks, bspw. gegen Sozialkürzungen, wilde Streiks ohne Gewerkschaftsaufruf undGeneralstreiks als Druckmittel gegen die Regierung sind hingegen nicht erlaubt.

Zutiefst undemokratisch

Die von Nipperdey gefällten Urteile sind bis heute Grundlage aller weiteren Rechtssprechung der Arbeitsgerichte, was zutiefst undemokratisch ist, weil niemals darüber abgestimmt wurde. Denn Richter sind nicht gewählt, und wer so alles Einfluss auf ihre Karrieren genommen hat, bleibt meist unsichtbar – anders als bei der Lobbyarbeit im Parlament.

Apropos Parlament: Das hat es in fast 80 Jahren nicht geschafft, der BRD ein liberales Streikrecht zu geben; wegweisende Urteile, die Nipperdeys Rechtsprechung ausdrücklich überwinden, wurden bislang vermieden. Der in den 1950er Jahren gesetzte Rechtsrahmen schränkt kollektiven Widerstand ein, obwohl er nie demokratisch beschlossen wurde, sondern durch die Hintertür der Rechtsprechung etabliert – und das auch noch von Männern, die ihre Karrieren dem NS-Staat verdankten. Wenn das kein Skandal ist, der dringend beseitigt gehört, was dann?

Bernhard Krebs

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